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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

KFI Metallbau GmbH bietet mit der Eigenmarke eCarport von KFI im B2C- und B2B-Geschäft den Verkauf von Carports mit Solarmodulen.

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Handlungen der KFI Metallbau GmbH gegenüber Kunden sowie für sämtliche Leistungen an diese im Zusammenhang mit den eCarport von KFI.

KFI Metallbau GmbH widerspricht abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, welcher Art auch immer. Sie gelten auch dann als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam, wenn KFI Metallbau GmbH ihnen bei Vertragsabschluss nicht auf andere Weise als durch Vorlage dieser AGB widerspricht. Das gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf welche die Kunden in ihren Annahmeerklärungen verweisen.

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie die Vertragspartner ausdrücklich in Textform vereinbaren.

Vertragsabschluss und Vertragsgrundlagen

Der Kaufvertrag kommt zustande mit KFI Metallbau GmbH, Stäudach 1, 71723 Großbottwar

Wenn der Kunde eine Produktanfrage zu einem Produkt (eCarport von KFI) stellt, wird ein Angebot von KFI Metallbau GmbH schriftlich (per E-Mail/ Post) unterbreitet, welche alle Einzelheiten (u.a. angefragtes Produkt, Preis, Liefer- und Zahlungsart usw.) aufweist.

Die Bestellung kommt dann zu Stande, wenn das Angebot schriftlich (per E-Mail) vom Kunden angenommen wird. Die Annahme der Bestellung stellt einen einvernehmlichen Kaufvertrag dar. Nach Tätigung der Bestellung durch den Kunden, wird eine Auftragsbestätigung per E-Mail versendet, welche die Bestellung seitens KFI Metallbau GmbH bestätigt. Diese Auftragsbestätigung enthält alle Einzelheiten Ihrer Bestellung (u.a. bestellte Produkte, Preise, Liefer- und Zahlungsart). Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sowie auf Abweichungen zwischen dem Bestellwunsch und der Auftragsbestätigung sind sofort zu prüfen. Der Kunde hat eine Widerruffrist von 14 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung.

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich in Textform erfolgen und von beiden Vertragspartnern bestätigt werden. Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden sind jedenfalls die Leistungsaufstellung, das Angebot, die Bestellung, die Auftragsbestätigung und diese AGB. Die früher angeführten Grundlagen gehen nachfolgenden im Fall und Ausmaß von Widersprüchen vor.

Preise

Preise sind nur dann und insoweit verbindlich, als dies im Angebot ausdrücklich angeführt ist, sonst handelt es sich um unverbindliche Schätzungen. Angeführte Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, veränderliche Preise. Sie werden an die tatsächlichen Marktpreise des Materials bzw. die Lohn- und Lohnnebenkosten der eingesetzten Arbeitskräfte im Zeitpunkt der Leistung angepasst und gelten exklusive Versicherung und Umsatzsteuer in EURO.

Die Abrechnung von Einheitspreisen und Regieleistungen erfolgt zu den angebotenen Preisen nach tatsächlich erbrachtem Ausmaß. Zusatzleistungen werden gesondert verrechnet. Fallen im Land des Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Kunden zu tragen.

Leistungsfristen

Liefer- und sonstige Leistungsfristen sind, falls nicht ausdrücklich Fixtermine vereinbart sind, unverbindlich. Allfällige fixe Leistungsfristen beginnen mit Vertragsabschluss, bei Fälligkeit einer ersten Teilzahlung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch erst mit dem vollständigen Eingang dieser Teilzahlung und gelten als eingehalten, wenn der Kunde zur Abnahme der Leistung aufgefordert wurde. KFI Metallbau GmbH ist im Zweifel berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese in Rechnung zu stellen. Wird die Leistungsausführung durch vom Kunden anhängigen Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

Abnahme

Abnahme durch den Kunden binnen 2 Wochen nach Erhalt des Carports (Lieferung der Modulbauteile zur selbständigen Montage).

Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die (Teil-)Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Ein Abnahmeverweigerungsrecht besteht daher nur, wenn Mängel vorliegen, welche die volle betriebs- und funktionstüchtige Nutzung des Vertragsgegenstandes wesentlich beeinträchtigen oder das Recht des Kunden zur Vertragsauflösung begründen (wesentlicher Mangel). Nach Ablauf der Abnahmefristen gelten die Leistungen als abgenommen, sofern der Kunde die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.

Zahlung

Rechnungslegung und Zahlung erfolgen entsprechend den im Angebot vorgesehenen Zahlungsplan und den vereinbarten Zahlungszielen. Im Zweifel sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.

Die Schlussrechnung ist nach Gesamtabnahme des Carports oder nach Lieferung/ Erhalt der Modulbauteile zur selbständigen Montage zu legen und als solche zu bezeichnen. Darin ist die Gesamtleistung abzurechnen. Eine nachträgliche Geltendmachung von berechtigten Forderungen ist möglichst zu vermeiden, aber nicht ausgeschlossen.

Der Kunde ist nicht zum Einbehalt eines Haftrücklasses berechtigt. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, so kann KFI Metallbau GmbH unbeschadet sonstiger Rechte

  1. auf Erfüllung des Vertrages bestehen;
  2. die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufschieben;
  3. im Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung den ganzen noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen (Terminsverlust);
  4. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten;
  5. ab Fälligkeit Verzugszinsen, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahngebühren, Betreibungskosten nach Aufwand und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.

Zahlungen des Käufers können nach Wahl von KFI Metallbau GmbH auf jedwede fällige Verbindlichkeit des Käufers angerechnet werden.

Selbstbelieferungsvorbehalt

KFI Metallbau GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Ist der Leistungsgegenstand trotz des vorherigen und kongruenten Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags nicht oder

vorübergehend nicht lieferbar, informiert KFI Metallbau GmbH den Kunden hierüber unverzüglich nach Kenntnis sowie in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist KFI Metallbau GmbH von der Leistungspflicht befreit und kann bei fehlender Lieferbarkeit vom Vertrag zurücktreten, ohne dafür Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Im Falle des Rücktritts durch KFI Metallbau GmbH erstattet KFI Metallbau GmbH etwaige bereits vom Kunden geleisteten Zahlungen insoweit diese den Preis der bereits erbrachten Leistungen übersteigen.

Eigentumsvorbehalt / Sicherstellung

Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von KFI Metallbau GmbH. Das gilt ungeachtet der Verbindung von Komponenten zur Errichtung und Aufführung von Carports auf einem Grundstück des Kunden und der Montage der Solaranlagen darauf, der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf diese. KFI Metallbau GmbH ist bis zur vollständigen Zahlung berechtigt, Hinweise auf ihr Fremdeigentum an Carport und Solaranlage anzubringen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Insolvenzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist KFI Metallbau GmbH berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann KFI Metallbau GmbH weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich ändern.

Warnpflicht und widersprüchlicher Vertrag

Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm insofern erteilten Information und ausgehändigten Unterlagen., die von KFI Metallbau GmbH ohne ausdrücklich abweichenden Auftrag nicht überprüft werden. Der Kunde trägt bei Behauptung einer Warnpflichtverletzung die Beweislast dafür. Schadenersatzansprüche gegenüber KFI Metallbau GmbH für das Erfordernis von Leistungsanpassungen sind ausgeschlossen.

Gewährleistung

KFI Metallbau GmbH leistet Gewähr dafür, dass die errichtete Anlage im Zeitpunkt der Abnahme, die vertraglich zugesicherten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Geringfügige Abweichungen und technische Änderungen gegenüber Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder Beschreibungen sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Als zugesichert gelten nur im Angebot ausdrücklich zugesagte Eigenschaften. Aus Produktbeschreibungen von KFI Metallbau GmbH (oder eines Dritten), insbesondere (auch) aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, schriftlichen und / oder mündlichen Aussagen etc, welche nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind, können keine Gewährleistungsansprüche (oder sonstige Ansprüche) abgeleitet werden. Wird ein Vertragsgegenstand von KFI Metallbau GmbH aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikationen des Kunden angefertigt, so schuldet KFI Metallbau GmbH nur die bedingungsmäßige Ausführung gemäß Spezifikation. Die Gewährleistungsfrist beträgt für das gesamte Carport fünf Jahre ab Abnahme. Mit Ablauf dieser Frist endet zugleich auch die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistungsfrist für die Solarpaneele (ausschließlich Solarpaneele auf dem Dach des eCarports von KFI) betragen weitere 25 Jahre uns werden vom Paneel-Lieferanten getragen. Hinsichtlich jener Mängel, die bei der Abnahme zwar erkennbar vorhanden waren, vom Kunden aber nicht beanstandet wurden, findet keine Gewährleistung statt. Auch die Geltendmachung von Schadenersatz- und Irrtumsansprüchen ist für solche Mängel ausgeschlossen KFI Metallbau GmbH ist verpflichtet, die bei der Abnahme festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen und hat dabei das Recht, gerügte Mängel selbst zu beheben. Der Kunde ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt, eine Mängelbehebung im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Ein solch wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Mängelbehebung trotz Aufforderung durch den Kunde nicht innerhalb angemessener Frist aus

ausschließlich von KFI Metallbau GmbH zu vertretenden Umständen erfolgt. Bei der Beauftragung einer Ersatzvornahme hat der Kunde mehrere Angebote zu Vergleichszwecken einzuholen und das günstigste zu beauftragen. Die gesetzliche Vermutung wird ausgeschlossen, der Kunde hat daher auch zu beweisen, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Abnahme bereits vorlag.

Die Gewährleistung trifft nur zu, wenn das Carport fachgerecht gemäß Montageanleitung der KFI Metallbau GmbH montiert wurde. KFI Metallbau GmbH haftet nicht für Schäden, die während der Montage durch den Kunden verursacht werden. Der Kunde ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Mängel bei Lieferung der Carport bereits vorhanden waren. Die Mängel sind unverzüglich vor Beginn der selbstständigen Monate bei KFI Metallbau GmbH zu melden. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden. Mängel, die sich erst nach Gefahrübergang zeigen, begründen Gewährleistungsansprüche nur, wenn durch den Käufer dargetan werden kann, dass die Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gelegt war.

Wenn die Montage-, Betriebs- und Wartungshinweise von KFI Metallbau GmbH nicht befolgt werden, Änderungen an der Ware vorgenommen werden, Teile ausgewechselt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, besteht keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

Die beanstandete Ware ist KFI Metallbau GmbH auf Verlangen in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Der Kunde ist verpflichtet, die zu versendende Ware sicher vor etwaigen Transportschäden zu verpacken und Vorschäden zu dokumentieren. Der Kunde trägt für die ordnungsgemäße Rücksendung der Ware die Verantwortung. Der Gefahrübergang von dem Kunden an uns erfolgt mit Eingang der Ware in unserem Lager.

Haftung

KFI Metallbau GmbH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten oder Regressansprüchen Dritter wird ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Verwendung und Nutzung oder von behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Kunden nach Abnahme ist jeder Schadenersatz sowie jede sonstige Haftung von KFI Metallbau GmbH ausgeschlossen. Wird eine Ware oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Käufers angefertigt, so trägt dieser KFI Metallbau GmbH gegenüber dem Risiko der Richtigkeit der Spezifikation und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Mängelrügen, Transportschäden

Mängelansprüche des Kunden oder sonstige Ansprüche des Kunden, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus § 377 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) nachgekommen ist. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Zur Konkretisierung von § 377 HGB gilt folgendes:

  • Sichtbare Transportschäden -einschließlich Schäden an der Verpackung- sind der Transportperson bei Empfang der Ware anzuzeigen; die Frachtpapiere dürfen nicht ohne Verweis auf das Vorhandensein von Transportschäden quittiert werden; KFI Metallbau GmbH ist unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, zu informieren;
  • Erkennbare Mängel, also solche Mängel, die bei einer im ordnungsgemäß en Geschäftsgang tunlichen Untersuchung auffallen (würden), hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung zu rügen.
  • Verdeckte Mängel, also solche Mängel, die bei einer im ordnungsgemäß en Geschäftsgang tunlichen Untersuchung nicht auffallen (können), sind innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung zu rügen, längstens innerhalb der Gewährleistungsfrist.

Nach einer Montage/Inbetriebnahme der Ware durch den Kunden ist der Kunde nur noch zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, die erst nach einer Montage/Inbetriebnahme auffallen können. Die Rüge muss mindestens in Textform erfolgen und die Produktbezeichnung, die Auftragsnummer, die Seriennummer, das Kaufdatum und eine genaue Beschreibung und Fotos des Mangels enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Zugang der Mängelrüge muss im Falle von Streitigkeiten der Kunde beweisen.

Versand/ Lieferung

Die Lieferung der Ware und der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgen durch Übergabe der Ware an den Frachtführer im KFI Metallbau GmbH-Lager. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware. Der Kunde muss die gelieferte Ware am benannten Bestimmungsort vom Frachtführer entgegennehmen. Sofern mit dem Kunden keine gesondert zu vergütende Vereinbarung über einen Fixtermin getroffen wird, erfolgt die Anlieferung zu den üblichen Geschäftszeiten und in der Regel per Sattelzug. Kleinere Artikel werden per Paketdienstleister versendet. Eine telefonische Avisierung erfolgt nur, wenn der Kunde dies im Rahmen des Bestellprozesses angibt und dann in der Regel spätestens am Vortag der Lieferung durch die Spedition. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Entlademittel und -personal bereitzuhalten. Im Zweifel sind die hierfür erforderlichen Informationen vom Kunden mit Ausführung der Bestellung bei uns anzufragen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Entladung des Beförderungsmittels und werden uns hierdurch vom Frachtführer Mehrkosten in Rechnung gestellt, so sind diese Mehrkosten vom Kunden zu erstatten.

Eine Rücknahmepflicht von Versandverpackungen besteht gegenüber privaten Endverbrauchern, die Waren im Onlineshop bestellt haben nicht. Sämtliches Verpackungsmaterial, das zum Versand der bestellten Waren verwendet wird, ist eine notwendige Verpackung zum Schutz der Ware. Die Entsorgung der Verpackung muss durch den Kunden über die haushaltsnahe Abfall-/Verpackungssammlung (Altpapier, Restmüll, etc.) selbst erfolgen. Sofern Ihre Bestellung auf einer Transportpalette geliefert wird, handelt es sich bei dieser um eine Einwegpalette. Die Palette wird daher nicht abgeholt.

Montage, Montageanleitungen

Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware an den Kunden in nicht montiertem Zustand geliefert. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl eines geeigneten Standortes (insbesondere für die Prüfung der Bodenbeschaffenheit), für die fachgerechte Montage und für den fachgerechten Betrieb der gelieferten Ware einschließlich der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen am Standort und für die Durchführung von Prüf- und Inspektionsarbeiten.

Der Kunde erhält von uns zusammen mit der Ware die jeweils gültigen Montageanleitungen einschließlich der Bestimmungen sowie die Hinweise in den Montageanleitungen und auf den an der Ware angebrachten Belastungs- und Hinweisschildern zu beachten.

Die Informationen in den Montageanleitungen entsprechen dem letzten Stand unserer technischen Prüfungen und Erfahrungen. Es handelt sich um allgemeine Hinweise/Richtlinien, die den Kunden nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht entbinden. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass lokale Anforderungen über die Hinweise und Anforderungen aus den Montageanleitungen hinausgehen, gehen diese lokalen Anforderungen vor und sind in jedem Fall von dem Kunden zu beachten.

Etwaige telefonische Auskünfte und Beratungen von Mitarbeitern von KFI Metallbau GmbH zu Montage und Betrieb der Ware sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich oder in Textform bestätigt werden.

KFI Metallbau GmbH haftet – mit Ausnahme der Fälle des § 8 Ziff. 6 – nicht für etwaige materielle oder immaterielle Schäden, die aus einer Nichteinhaltung der Obliegenheiten des Kunden aus § 8 Ziff. 1 – § 8 Ziff. 3 resultieren.

Der Kunde kann mit separatem Montagevertrag bei KFI Metallbau GmbH Montagearbeiten durch unser Montageteam beauftragen. Die Vergütung dieser Montageleistungen ist in dem separat abzuschließenden Montagevertrag geregelt. Absagen derart vereinbarter Montagetermine durch den Kunden erfolgen bei einer Absage bis zu 7 Arbeitstage vor dem Montagetermin kostenfrei. Bei einer späteren Terminabsage – die erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts oder eines sonstigen Lösungsrechts vorliegen – behalten wir uns vor, dem Kunden folgende Ausfallkosten in Rechnung zu stellen:

  • 5-6 Arbeitstage vor dem Termin: 20 % des Netto-Montagepreises
  • 3-4 Arbeitstage vor dem Termin: 50 % des Netto-Montagepreises
  • 1-2 Tage vor dem Termin: 80 % des Netto-Montagepreises
  • Am Montagetag: 100 % des Netto-Montagepreises

der von der Absage betroffenen Montageleistungen.

Dem Kunden steht das Recht zu, KFI Metallbau GmbH nachzuweisen, dass uns infolge der Absage gar kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Etwaige Schadenersatzansprüche von KFI Metallbau GmbH auf Ersatz eines höheren Schadens bleiben unberührt. Der Betrag des pauschalierten Schadenersatzes wird hierauf angerechnet.

Rücktrittsrechte

Der Vertragsrücktritt ist mangels abweichender Vereinbarung nur nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund für KFI Metallbau GmbH liegt insbesondere vor, a. wenn der Kunde mit einem fälligen Teilbetrag unbegründet in Verzug ist, während des Verzuges unter Nachfristsetzung von 20 Werktagen erneut gemahnt wird und auch innerhalb der Nachfrist nicht zahlt; c. wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder objektive Gründe bekannt werden, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden hindeuten (z.B. Nichtzahlung von Rechnungen in mehreren Fällen, Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens). Dem Kunden wird vor dem Rücktritt in diesem Fall die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen. Werden vereinbarte Leistungen teilweise oder vollständig storniert oder der Vertrag aus nicht von KFI Metallbau GmbH zu vertretenden Gründen vom Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen von KFI Metallbau GmbH vorzeitig beendet, hat KFI Metallbau GmbH den gesetzlichen Anspruch auf das eingeschränkte Entgelt nach Dabei ist Material, welches bereits nach Projektspezifikation angefertigt oder bearbeitet wurde, nicht als anderweitig verwendbar abzuziehen. Wahlweise kann KFI Metallbau GmbH einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% der Summe, der auf die abbestellten Leistungen entfallenden Preise fordern.

Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von KFI Metallbau GmbH nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.

Schutzrechte

Werden Bestandteile des Projektes (Carports) auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat dieser KFI Metallbau GmbH bei allfälligen darauf zurückgehenden Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Etwaige Prozesskosten von KFI Metallbau GmbH sind vom Kunden angemessen zu bevorschussen. Unterlagen von KFI Metallbau GmbH, insbesondere das Angebot, und Zeichnungen, Entwürfe, Grafiken, Designs, Layouts, Bilder, Modelle, Informationen, Beschreibungen, Verwendungshinweise bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von KFI Metallbau GmbH (bzw. eines allfälligen anderen Urhebers) und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Dem Kunden überlassene Unterlagen von KFI Metallbau GmbH bleiben Eigentum des Urhebers, dürfen ohne Zustimmung von KFI Metallbau GmbH weder vervielfältigt, in irgendeiner Weise verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzustellen. Alle wie immer gearteten materiellen und immateriellen Rechte an Komponenten des Projekts (Carports), insbesondere das geistige Eigentum, das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Unterlagen und Informationen, verbleiben ausschließlich bei KFI Metallbau GmbH. Dies gilt auch, soweit diese Gegenstände durch Vorgaben und/ oder durch Mitarbeit des Kunden entstanden sind, und unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen KFI Metallbau GmbH und dem Käufer zustande kommt. Der Käufer hat an diesen Gegenständen damit nur die in diesen AGB genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse.

Höhere Gewalt

Tritt bei einer der Parteien ein Fall höherer Gewalt ein, der die Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, so hat sie die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist über Art und Umfang der betreffenden Umstände und deren Auswirkungen auf ihre Erfüllungsfähigkeit zu informieren. Fälle „höherer Gewalt“ bilden insbesondere Krieg, Notstand, Unfall, Brand, Erdbeben, Überschwemmung, Sturm, Streik oder jedes andere Hindernis, von dem die betroffene Partei nachweist, dass es außerhalb ihrer Kontrolle lag und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, dass sie das Hindernis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt oder es oder seine Folgen vermieden oder überwunden hätte. Eine Partei, die von höherer Gewalt betroffen ist, haftet der anderen gegenüber nicht für Verzug mit oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und die betroffene Partei ihrer Informationspflicht darüber nachgekommen ist. Wird die Erfüllung einer der Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch höhere Gewalt für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zwei Monaten verhindert oder verzögert, so ist die andere Partei berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die von der höheren Gewalt betroffene Partei außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall abzugelten, Schadenersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen.

Unternehmensübertragung/ Widerspruch

Für den Fall der Übertragung des Unternehmens des Kunden spricht sich KFI Metallbau GmbH vorweg gegen eine (automatische) Übernahme der Vertragsverhältnisse durch den Erwerber aus; eine solche Übernahme bedarf gesonderter Vereinbarung (Schriftformvorbehalt).

Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zum Zweck der Projektplanung und -Umsetzung, Produktentwicklung und Qualitätsmanagement von KFI Metallbau GmbH auf welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von KFI Metallbau GmbH sowie alle das Projekt betreffenden Informationen, egal welcher Art und welchen Inhalts (Informationen, Dokumente, Unterlagen,

  1. er bereits vor der Mitteilung der Information durch KFI Metallbau GmbH in Besitz der Information war und die Information ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat;
  2. die Information öffentlich bekannt ist;
  3. er die Information von einem Dritten erhalten hat, sofern der Dritte keine eigene Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt hat;
  4. er die Information unabhängig von vertraulicher Information selbst entwickelt hat; Die Offenlegung ist dem Kunden erlaubt, wenn und soweit sie gesetzlich erforderlich ist und gegenüber zur berufsmäßigen Verschwiegenheit verpflichteten Personen.

Arbeitsergebnisse, Analysen, Studien, Pläne, Zeichnungen, Software, Know-How, Prototypen, oder sonstige geschäftliche oder technischer Informationen und jegliche Analysen oder Informationen, welche von vertraulichen Informationen abgeleitet werden), sowie den Inhalt des Angebots und sonstiger mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen streng geheim zu halten, unabhängig davon, ob solche Informationen als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht. Der Kunde verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass

Der Kunde darf vertrauliche Informationen ausschließlich für den obigen Zweck benützen; eine weitergehende Benutzung ist nicht gestattet. Vertrauliche Informationen von KFI Metallbau GmbH bleiben im Eigentum von KFI Metallbau GmbH. Der Kunde hat es zu unterlassen, die vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten, nachzuahmen oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden. Die voranstehenden Regelungen betreffend vertrauliche Informationen gelten auch für Rechtsnachfolger bzw. sind auf solche bei gleichbleibender Verpflichtung der Rechtsvorgänger zu übertragen. Für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen ist der Kunde zur Bezahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe verpflichtet. Das Recht KFI Metallbau GmbH zur Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt unberührt.

Gerichtsstand, Erfüllungsort und Recht

Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen KFI Metallbau GmbH und dem Käufer wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich für Klagenfurt zuständigen Gerichtes vereinbart. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von KFI Metallbau GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen KFI Metallbau GmbH und dem Kunden findet deutsches Recht – mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes Anwendung.

Verbindliche Sprache

Für den Fall der Übersetzung der gegenständlichen AGB in eine andere als die deutsche Sprache ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich sowie für eine allfällige Auslegung heranzuziehen.